Bei der Frage, ob untersucht werden muss kommt der Geschäftsleitung kein Ermessenspielraum zu, anders bei der Frage wie untersucht wird.
· Grundsätzlich muss jeder Hinweis untersucht werden, wenn sich Anhaltspunkte für Gesetzesverletzungen oder für einen Schaden ergeben. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fehlverhalten in den Geltungsbereich das HinweisgeberInnenschutzgesetz fällt. In diesen Fällen besteht kein Ermessenspielraum, ob Ermittlungen durchgeführt werden, die Business Judgement Rule kommt nicht zur Anwendung. Die Einziehung von Geringfügigkeitsschwellen ist zulässig.
· Grundlage für die Untersuchungspflicht ist die gesellschaftsrechtliche Sorgfaltspflicht. Bestehen Hinweise auf ein Fehlverhalten gegenüber Arbeitnehmern, das die Gesundheit beeinträchtigt, ergibt sich die Pflicht zur Untersuchung aus der Fürsorgepflicht.
· Der Geschäftsleitung kommt ein Ermessensspielraum in Bezug auf den Umfang und die Intensität der Untersuchung zu. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Aufnahme in den jährlichen Prüfplan der internen Revision kann ausreichend sein.
· Ist die Geschäftsleitung trotz stichhaltiger Hinweise auf ein Fehlverhalten untätig, kann dies zur Haftung führen. Es besteht zudem das Risiko, dass ungelöste Themen weiter eskalieren, etwa indem Informationen an Behörden oder Medien geleakt werden.